Landespolitik >> Landesversammlung

Die Landesversammlung ist das legislative Organ des Landes Niederbergens. Es entscheidet über die Landesgesetze und kontrolliert die Staatsregierung. Die Sitzungen der Landesversammlung werden vom Präsidenten der Landesversammlung geleitet. Mitglieder der Landesversammlung sind alle wahlberechtigten Niederberger.

| Kommissarischer Präsident der Landesversammlung ist Treed Werwolf |
Geschäftsordnung der niederbergischen Landesversammlung
§1 Mitglieder
(1) Mitglieder der Landesversammlung (LV) sind alle wahlberechtigten Niederberger.
(2) Ob ein Bürger die Wahlberechtigung erreicht hat, entscheidet der LV-Präsident.
§2 Präsident
(1) Der Präsident wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der LV gewählt.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Monate. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Neuwahl des Präsidenten wird vom amtierenden Präsidenten eingeleitet.
(4) In Fällen der Abwesenheit des Präsidenten, dessen Tod, Rücktritt oder sonstigen Gründen der Nichtbesetzung des Amts übernimmt der Ministerpräsident die Aufgaben vorrübergehend. Falls dieser ebenfalls nicht verfügbar ist, übernimmt das älteste anwesende Mitglied der LV die Aufgaben.
§3 Gesetzesvorlagen
(1) Gesetzesvorlagen können von allen Mitgliedern der LV eingebracht werden.
(2) Der Präsident leitet die Diskussion über Gesetzesvorschläge.
(3) Abstimmungen über Gesetzesvorlagen dürfen frühestens nach fünf Tagen erfolgen. Bei Dringlichkeitsfällen kann der Präsident diese Zeit verkürzt werden, wenn sich binnen 48 Stunden kein LV-Mitglied dagegen ausspricht.
(4) Abstimmungen haben mindestens fünf Tage zu dauern. Sie können aber vorher für beendet erklärt werden, wenn eine Mehrheit frühzeitig feststeht.
(5) Es können bis zur endgültigen Abstimung jederzeit Änderungsanträge gestellt und abgestimmt werden.
§4 Anfragen
(1) Jedes Mitglied der LV kann jederzeit Anfragen an die Regierung stellen.
(2) Die Regierung ist aufgefordert, binnen 72 Stunden zu antworten, es sei denn, die Regierungsmitglieder sind aus gutem Grund verhindert.
§5 Hausrecht
(1) Gesetzesvorlagen und Anfragen an sind vom Antragsteller als Teil der Landesversammlung zu kennzeichnen. Dies geschieht durch Vorstellen von [LV] vor dem Titel
(2) Der Präsident sorgt dafür, daß Nichtmitglieder der der LV die Arbeit der LV nicht stören.
(3) Zweimalige Störung durch Nichtmitglieder ist als Hausfriedensbruch gemäß §22 StG2 vom Präsidenten zur Anzeige zu bringen.
(4) Gegenseitige Beleidigungen unter den Mitgliedern der LV sind zu unterlassen.
(5) Der Präsident hat alle Rechtsverstöße im Haus der Landesversammlung zur Anzeige zu bringen.